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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand 25.09.2023
1. Allgemeines 5. Organisatorische Änderungen • dass dieses Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle
(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Volkshoch- (1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung liegt,
schule Unterland (VHS), auch für solche, die im Wege der durch eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt • dass das Ereignis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden. auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer vernünftigerweise nicht vorhersehbar war,
(2) Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veran- Dozentin angekündigt wurde, es sei denn, die Vertragspart- • und dass die Auswirkungen des Hindernisses von der
stalter und Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltun- nerin hat erkennbar ein Interesse an einer Durchführung der betroffenen Partei nicht vernünftigerweise hätten vermieden
gen der VHS. Insoweit tritt die VHS nur als Vermittler auf. Veranstaltung gerade durch die angekündigte Dozentin. oder überwunden werden können.
(3) Bei Kinderkursen erstreckt sich die Aufsichtspflicht nur auf (2) Die VHS kann aus sachlichem Grund und in einem der (3) Die betroffene Partei benachrichtigt die andere Partei un-
die reinen Kurszeiten, ohne Vor- und Nachbereitungszeiten. Vertragspartnerin zumutbarem Umfang Ort und Zeitpunkt der
(4) Soweit in den Regelungen dieser AGB die weibliche Form Veranstaltung ändern. verzüglich wenigstens in Textform über den Eintritt Höherer
verwendet wird, geschieht das lediglich zur sprachlichen Ver- (3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der VHS nicht Gewalt sowie über die Aussetzung der Leistungspflicht.
einfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen (4) Entfallen die Voraussetzungen für die Annahme Höherer
Beteiligte aller Geschlechter und für juristische Personen. Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Gewalt (Absatz 2), benachrichtigt die betroffene Partei die
(5) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen und Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstal- andere Partei unverzüglich wenigstens per E-Mail.
Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus tung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 6 Abs. (2) Satz 2 und 3 und (5) Sollte die Wirkung höherer Gewalt länger als 60 (sechzig)
dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht bei Fernab- Abs. (3) sinngemäß. Tage andauern, hat die andere Partei das Recht, den Vertrag
satzgeschäften nichts anderes ergibt, der Schriftform oder (4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Ver- fristlos mit der Folge einer Vertragsrückabwicklung nach den
einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, anstaltungen grundsätzlich nicht statt. Ebenso grundsätzlich gesetzlichen Vorschriften zu kündigen.
E-Mail, Login-Homepage der VHS). Erklärungen der VHS nicht an schulfreien Tagen und in den Schulferien. Ein An-
genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene spruch auf Nachholung der so ausgefallenen Veranstaltung 8. Rücktritt, Kündigung und Widerruf durch die Vertragspartnerin
Formularbestätigung verwendet wird. besteht nicht. (1) Der Vertragspartnerin steht mit Bestandskraft des Vertrages
kein Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung zu, soweit sich
2. Vertragsschluss und Informationen zum Vertrag 6. Rücktritt und Kündigung durch die VHS aus den Bedingungen in Ziffer 8 Abs. (2) – (5) oder zwingenden
(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich. (1) Die Mindestzahl der Vertragspartnerinnen wird in der An- gesetzlichen Bestimmungen in Ziffer 8 Abs. (6) + (7) nichts an-
(2) Die Anmeldende ist an ihre Anmeldung 2 Wochen lang ge- kündigung der Veranstaltung angegeben. Sie beträgt mangels deres ergibt. Insbesondere stellen Verhinderungen der Teilnah-
bunden (Vertragsangebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt einer solchen Angabe 10 Personen. Wird diese Mindestzahl me an den Veranstaltungen, auch wenn sie auf Krankheit oder
vorbehaltlich der Regelung des Abs. (3) entweder durch nicht erreicht, kann die VHS vom Vertrag zurücktreten. Der auf berufliche Gründe der Vertragspartnerin beruhen, keinen
Annahmeerklärung der VHS zustande oder aber dadurch, Rücktritt soll spätestens 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn beachtlichen Grund zur Kündigung oder zum Rücktritt dar.
dass die 2-Wochenfrist verstreicht, ohne dass die VHS das (vhs.business 14 Tage) den Vertragspartnerinnen mitgeteilt (2) Die Vertragspartnerin kann spätestens bis 7 Tage vor
Vertragsangebot abgelehnt hat. werden. Kosten entstehen der Vertragspartnerin hierdurch Veranstaltungsbeginn nur durch schriftliche oder persönliche
(3) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmelde- nicht. Erklärung bei der Außenstellenleitung oder der Geschäftsstelle
schlusstermin angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die (2) Die VHS kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen. Das Entgelt wird dann nicht erhoben. Bei Veranstal-
erst nach Anmeldeschluss bei der VHS eingeht, abweichend kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die tungen mit mehr als 7 Terminen ist ein Rücktritt durch schrift-
von Abs. (2) einer ausdrücklichen Annahmeerklärung. Erfolgt VHS nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall einer Dozentin wegen liche oder persönliche Erklärung bei der Außenstellenleitung
diese nicht innerhalb von 2 Wochen, gilt die Anmeldung als Krankheit) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In oder der Geschäftsstelle noch bis am Tag vor dem zweiten
abgelehnt. diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abge- Unterrichtstermin möglich. In diesem Falls wird das Entgelt
(4) Mündliche oder fernmündliche Anmeldungen sind abwei- wickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung für den ersten Kurstermin erhoben. Eine Erklärung/Kündigung
chend von Ziffer 1 Abs. (5) verbindlich, wenn sie sofort oder geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der gegenüber der Dozentin ist unwirksam.
jedenfalls innerhalb von 10 Tagen mündlich oder schriftlich erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar (3) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet
angenommen werden. wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen,
(5) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften Vertragspartnerin ohne Wert ist. hat die Vertragspartnerin die VHS auf den Mangel hinzu-
wird durch die Regelungen der Absätze (2) und (4) nicht (3) Die VHS wird die Vertragspartnerin über die Umstände, weisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen
berührt. die sie nach Maßgabe der vorgenannten Absätze (1) und (2) Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen.
(6) Die Vertragssprache ist deutsch. zum Rücktritt berechtigen, rechtzeitig informieren und ggf. Geschieht dies nicht, kann die Vertragspartnerin nach Ablauf
(7) Im Falle einer Online-Anmeldung kann die Anmeldende das vorab entrichtete Entgelt umgehend zurücküberweisen. der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
Eingabefehler dadurch korrigieren, dass sie den „zahlungs- (4) Wird das geschuldete Entgelt (Ziffer 4) nicht innerhalb von (4) Der kostenfreie Rücktritt von Anmeldungen zu Seminaren
pflichtig buchen“-Button nicht betätigt, sondern stattdessen 10 Tagen nach Vertragsschluss entrichtet, kann die VHS unter der vhs.business Region Heilbronn ist bis 14 Tage vor Semi-
in ihrem Browserfenster auf die vorherigen Seiten klickt und Androhung des Rücktritts eine Nachfrist zur Bezahlung setzen narbeginn möglich. Bei späteren Rücktritten von der Anmel-
im jeweiligen Eingabefenster die Angaben zur Anmeldung wie und sodann vom Vertrag zurücktreten. Die Vertragspartnerin dung wird das volle Entgelt fällig.
den angewählten Kurs, die Anmeldeadresse usw. korrigiert. schuldet in diesem Fall vorbehaltlich weitergehender Ansprü- (5) Die Vertragspartnerin kann den Vertrag ferner kündigen,
(8) Die VHS speichert die Anmeldebestätigung (Vertragstext), che für die Bearbeitung des Anmeldevorgangs eine Vergütung wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen
die die Anmeldende gesondert per-E-Mail anfordern kann. von 5 % des Veranstaltungsentgelts, höchstens jedoch 20 organisatorischer Änderungen (Ziffer 5) unzumutbar ist.
Die Anmeldende hat darüber hinaus die Möglichkeit, die EUR. Der Vertragspartnerin steht der Nachweis offen, dass die In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der
Anmeldebestätigung (Vertragstext) über die Nutzung der tatsächlichen Kosten wesentlich niedriger sind als die verein- abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung
Druckfunktion ihres Browsers auszudrucken. barte Pauschale. geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der
3. Vertragspartnerin und Teilnehmerin (5) Die VHS kann unter den Voraussetzungen des § 314 BGB erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar
kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgen-
(1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages werden vertrag- den Fällen vor: wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die
liche Rechte und Pflichten nur zwischen der VHS als Veranstal- • Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz Vertragspartnerin wertlos ist.
terin und der Anmeldenden (Vertragspartnerin) begründet. Die vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung (6) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernab-
Anmeldende kann das Recht zur Teilnahme auch für weitere durch die Dozentin, insbesondere Störung des Informations- satzgeschäften) bleibt unberührt.
Personen (Teilnehmerinnen) begründen. Diese sind der VHS bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelä- (7) Macht die Vertragspartnerin von einem ihr zustehenden
namentlich zu benennen. Eine Änderung in der Person der stigungen oder durch querulatorisches Verhalten, gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so hat sie bereits
Teilnehmerin bedarf der Zustimmung der VHS. Diese darf die • Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Dozentin, gegen- erhaltene Unterrichtsmaterialien auf ihre Kosten zurückzu-
Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern. über Vertragspartnerinnen oder Beschäftigten der VHS, senden, soweit diese als Paket versandt werden können.
(2) Für die Teilnehmerin gelten sämtliche die Vertragspartne- • Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigen- 9. Schadenersatzansprüche
rin betreffenden Regelungen sinngemäß. schaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religions- (1) Schadenersatzansprüche der Vertragspartnerin gegen
(3) Die VHS darf die Teilnahme von persönlichen und/oder zugehörigkeit etc.), die VHS sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober
sachlichen Voraussetzungen abhängig machen. • Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder Fahrlässigkeit.
(4) Die VHS ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teilnehmer- weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art, (2) Der Ausschluss gemäß Abs. (1) gilt ferner dann nicht,
karten auszugeben. In einem solchen Fall ist die Vertragspart- • Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung. wenn die VHS schuldhaft Rechte der Vertragspartnerin ver-
nerin verpflichtet, die Karte mitzuführen und sich auf Verlan- Statt einer Kündigung kann die VHS die Vertragspartnerin letzt, die dieser nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade
gen einer Bevollmächtigten der VHS auszuweisen. Geschieht auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Ver- zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
das aus von der Vertragspartnerin zu vertretenden Gründen gütungsanspruch der VHS wird durch eine solche Kündigung Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und
nicht, kann die Vertragspartnerin von der Veranstaltung oder durch einen Ausschluss nicht berührt. auf deren Einhaltung die Vertragspartnerin regelmäßig ver-
ausgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf traut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften
Rückerstattung des geleisteten Entgelts entsteht. 7. Höhere Gewalt Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Entgelt und Veranstaltungstermin (1) Unbeschadet der Möglichkeit einer Kündigung aus wich- (3) Die Haftung der VHS für Verlust oder Beschädigung einge-
tigem Grund verlängert sich für den Fall, dass eine Vertrags-
(1) Das Veranstaltungsentgelt wie auch Veranstaltungstermin brachter Sachen der Vertragspartnerin ist ausgeschlossen.
und -dauer ergeben sich aus der bei Eingang der Anmeldung partei an der Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt 10. Schlussbestimmungen
aktuellen Ankündigung der VHS (Programm, Aushang, Preis- wie Krieg, Endemie, Pandemie, schwere Überschwemmung, (1) Das Recht, gegen Ansprüche der VHS aufzurechnen, wird
liste etc.). Feuer, Taifun, Sturm und Erdbeben, gehindert ist, die Frist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechts-
(2) Das Entgelt soll mit der Anmeldung bezahlt werden. Eine für die Erfüllung des Vertrages um den Zeitraum, in dem die kräftig festgestellt oder unbestritten.
gesonderte Aufforderung ergeht nicht. Es wird von der VHS höhere Gewalt vorliegt. (2) Ansprüche gegen die VHS sind nicht abtretbar.
vom Konto der Vertragspartnerin bei Fälligkeit (frühestens (2) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses, (3) Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich
3 Wochen nach Kursbeginn) mittels S€PA-Lastschrift ein- das eine Partei zumindest vorübergehend daran hindert, eine statistischen Zwecken. Der VHS ist die Erhebung, Speicherung
gezogen. Von der Vertragspartnerin verursachte Rücklast- oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der
schriftgebühren werden zuzüglich einer Verwaltungs- und Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis Vertragsdurchführung gestattet. Die Vertragspartnerin kann
Bearbeitungspauschale in Rechnung gestellt. Das Entgelt wird betroffene Partei nachweist, dem jederzeit widersprechen.
bei Ablehnung der Anmeldung nicht eingezogen bzw. in voller
Höhe zurückerstattet.