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Der Zweckverband Volkshochschule Unterland im Landkreis Heilbronn
hat die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschlossen.
Stand 1.9.22006
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1. Teilnahmevertrag
(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen
der Volkshochschule Unterland (VHS), auch für solche,
die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt
werden.
(2) Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter
und Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen
der VHS. Insoweit tritt die VHS nur als Vermittler auf.
(3) Soweit in den Regelungen dieser AGB die weibliche Form
verwendet wird, geschieht das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung.
Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für männliche
Beteiligte und für juristische Personen.
(4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen,
Rücktritte und Kündigungen) bedürfen, soweit
sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, der Schriftform
oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax,
E-Mail, Homepage der VHS). Erklärungen der VHS genügen
der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung
verwendet wird.
2. Vertragsschluss
(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen
ist unverbindlich.
(2) Der Veranstaltungsvertrag kommt mit der Anmeldung bei
der VHS durch die Kundin zustande, ohne dass es einer ausdrücklichen
Annahmeerklärung durch die VHS bedarf.
(3) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin
angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss
bei der VHS eingeht, abweichend von Abs. (2) einer ausdrücklichen
Annahmeerklärung. Erfolgt diese nicht innerhalb von 3
Wochen, gilt die Anmeldung als abgelehnt.
(4) Mündliche oder fernmündliche Anmeldungen sind
abweichend von Ziffer 1 (4) verbindlich, wenn sie sofort oder
jedenfalls innerhalb von 10 Tagen mündlich oder schriftlich
angenommen werden.
3. Vertragspartnerin und Teilnehmerin
(1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages
werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der
VHS als Veranstalterin und der Anmeldenden (Vertragspartnerin)
begründet. Die Anmeldende kann das Recht zur Teilnahme
auch für weitere Personen (Teilnehmerinnen) begründen.
Diese sind der VHS namentlich zu benennen. Eine Änderung
in der Person der Teilnehmerin (Ersatzperson) bedarf der Zustimmung
der VHS. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund
verweigern.
(2) Die VHS darf die Teilnahme von persönlichen und/oder
sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die VHS ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teilnehmerkarten
auszugeben. In einem solchen Fall ist die Vertragspartnerin/Teilnehmerin
verpflichtet, die Karte mitzuführen und sich auf Verlangen
einer Bevollmächtigten der VHS auszuweisen. Geschieht
das nicht, kann die Vertragspartnerin/Teilnehmerin von der
Veranstaltung ausgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein
Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Entgelts
entsteht.
4. Entgelt
(1) Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich
aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung
der VHS (Programm, Aushang, Preisliste etc.).
(2) Das Entgelt soll mit der Anmeldung bezahlt werden. Es
wird von der VHS vom Konto der Vertragspartnerin bei Fälligkeit
abgebucht. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Einzugsermächtigung
(Einzellastschrift) bzw. die Einverständniserklärung
zum Bankeinzug bei telefonischer Anmeldung. Von der Vertragspartnerin/Teilnehmerin
verursachte Rücklastschriftgebühren werden zuzüglich
einer Verwaltungs- und Bearbeitungspauschale in Rechnung gestellt.
5. Organisatorische Änderungen
(1)
Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch
eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch
dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin
angekündigt wurde.
(2) Die VHS kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der
Veranstaltung ändern.
(3) Muss eine Veranstaltungseinheit ausfallen (beispielsweise
wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden.
Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
(4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen
grundsätzlich nicht statt. Ebenso an schulfreien Tagen
und in den Schulferien. Ein Anspruch auf Nachholung der so
ausgefallenen Veranstaltung besteht nicht.
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