VHS Unterland
Wir über uns...
Highlights
Programm
Suchen
Außenstellen
Anmeldung
Kontakt
AGB
Startseite
E-Mail
Hilfe
   
 
 
AGB
Seite 1
Seite 2

 

 

Der Zweckverband Volkshochschule Unterland im Landkreis Heilbronn hat die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschlossen. Stand 1.9.22006
Download als PDF (48 Kb)

1. Teilnahmevertrag

(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Volkshochschule Unterland (VHS), auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.
(2) Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter und Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen der VHS. Insoweit tritt die VHS nur als Vermittler auf.
(3) Soweit in den Regelungen dieser AGB die weibliche Form verwendet wird, geschieht das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für männliche Beteiligte und für juristische Personen.
(4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen, Rücktritte und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail, Homepage der VHS). Erklärungen der VHS genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.

2. Vertragsschluss

(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.
(2) Der Veranstaltungsvertrag kommt mit der Anmeldung bei der VHS durch die Kundin zustande, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung durch die VHS bedarf.
(3) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss bei der VHS eingeht, abweichend von Abs. (2) einer ausdrücklichen Annahmeerklärung. Erfolgt diese nicht innerhalb von 3 Wochen, gilt die Anmeldung als abgelehnt.
(4) Mündliche oder fernmündliche Anmeldungen sind abweichend von Ziffer 1 (4) verbindlich, wenn sie sofort oder jedenfalls innerhalb von 10 Tagen mündlich oder schriftlich angenommen werden.

3. Vertragspartnerin und Teilnehmerin

(1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der VHS als Veranstalterin und der Anmeldenden (Vertragspartnerin) begründet. Die Anmeldende kann das Recht zur Teilnahme auch für weitere Personen (Teilnehmerinnen) begründen. Diese sind der VHS namentlich zu benennen. Eine Änderung in der Person der Teilnehmerin (Ersatzperson) bedarf der Zustimmung der VHS. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
(2) Die VHS darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die VHS ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teilnehmerkarten auszugeben. In einem solchen Fall ist die Vertragspartnerin/Teilnehmerin verpflichtet, die Karte mitzuführen und sich auf Verlangen einer Bevollmächtigten der VHS auszuweisen. Geschieht das nicht, kann die Vertragspartnerin/Teilnehmerin von der Veranstaltung ausgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Entgelts entsteht.

4. Entgelt

(1) Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der VHS (Programm, Aushang, Preisliste etc.).
(2) Das Entgelt soll mit der Anmeldung bezahlt werden. Es wird von der VHS vom Konto der Vertragspartnerin bei Fälligkeit abgebucht. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Einzugsermächtigung (Einzellastschrift) bzw. die Einverständniserklärung zum Bankeinzug bei telefonischer Anmeldung. Von der Vertragspartnerin/Teilnehmerin verursachte Rücklastschriftgebühren werden zuzüglich einer Verwaltungs- und Bearbeitungspauschale in Rechnung gestellt.

5. Organisatorische Änderungen

(1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde.
(2) Die VHS kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.

(3) Muss eine Veranstaltungseinheit ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
(4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt. Ebenso an schulfreien Tagen und in den Schulferien. Ein Anspruch auf Nachholung der so ausgefallenen Veranstaltung besteht nicht.